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LANDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT
BRANDENBURG e.V.
 

§ 1  -  Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V." (nachfolgend Krankenhausgesellschaft) und ist der Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern im Sinne des SGB V und ihrer Verbände im Land Brandenburg.

  2. Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Potsdam.

  3. Die Krankenhausgesellschaft als Landesverband ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

 

§ 2  -  Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Die Krankenhausgesellschaft hat insgesamt folgende Aufgaben:

    1. auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane, bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur hinzuwirken;

    2. die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser zu vertreten sowie den Austausch von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens zu fördern;

    3. Stellungnahmen zu Krankenhausfragen zu erarbeiten und gegenüber dem Landtag, der Regierung, den zuständigen Ministerien, Behörden und anderen Institutionen abzugeben;

    4. den Landtag, die Regierung, die zuständigen Ministerien, Behörden und andere Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften zu beraten;

    5. Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen, bei Verhandlungen und Verträgen mit Krankenkassen und Verbänden;

    6. die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren und sie in Grundsatzfragen zu beraten;

    7. die Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser zu unterstützen.

  2. Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit liegende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An Mitglieder des Vorstandes der Krankenhausgesellschaft können angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden.

 

§ 3  -  Mitglieder

  1. Als Mitglieder können der Krankenhausgesellschaft Träger von Krankenhäusern und ihre Verbände im Land Brandenburg angehören.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in der Krankenhausgesellschaft muss schriftlich gestellt werden und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September eines Jahres erklärt werden.

    2. wenn ein Mitglied keine Krankenhäuser mehr betreibt oder vertritt.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss. Hierüber entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, vor der Entscheidung gehört zu werden. Der Ausschluss ist nur möglich bei ernstlichen Verstößen gegen diese Satzung, vor allem gegen den Zweck der Gesellschaft, und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Krankenhausgesellschaft.

  6. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft und die Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der Krankenhausgesellschaft zu unterstützen und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen. Sie sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das gilt nicht für die Verbände nach § 3 Abs. 1.
    In Ausnahmefällen kann der Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung von den beitragspflichtigen Mitgliedern neben dem Beitrag eine Umlage zur Deckung von Sonderausgaben erheben; dies gilt insbesondere für außerordentliche Ausgaben aufgrund von Umlagen der Deutschen Krankenhausgesellschaft bei ihren Mitgliedern.

 

§ 4  -  Organe

  1. Organe der Krankenhausgesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 6).

 

§ 5  -  Mitgliederversammlung

  1. Jeder Träger von Krankenhäusern hat für jedes wirtschaftlich selbständige Krankenhaus je eine Stimme. Je eine Stimme haben ebenfalls die Verbände der Krankenhausträger. Die Träger von Krankenhäusern können die ihnen zustehenden Stimmrechte auf einen Verband übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter und benennt diesen der Krankenhausgesellschaft unter gleichzeitiger Angabe der Stimmrechte.

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der Krankenhausgesellschaft entsprechend der Zweckbestimmung gem. § 2 wahrzunehmen sind;

    2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der Jahresrechnung;

    3. Entlastung des Vorstandes;

    4. Festlegung des Bemessungsverfahrens für die Mitgliedsbeiträge und deren Festsetzung;

    5. Wahl des Vorstandes;

    6. Wahl des Rechnungsprüfers;

    7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

    8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

    9. Beschlussfassung über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft;

  3. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das mindestens von einem Viertel der Mitglieder oder einer Trägergruppe beantragt oder vom Vorstand beschlossen wird. Zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die Gesamtheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter öffentlicher Krankenhäuser oder die Gesamtheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter nicht öffentlicher Krankenhäuser dagegen stimmt. Abweichend von Satz 1 bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse nach § 3 Abs. 4 einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung vertretenen stimmen. Beschlüsse über die Auflösung der Landeskrankenhausgesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen nach § 5 Abs. 1.

  6. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. In dieser können ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt analog.

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.

 

§ 6  -  Vorstand

  1. Der Vorstand der Krankenhausgesellschaft besteht aus mindestens neun und höchstens 12 Mitgliedern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Anzahl ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

  2. Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:

    • zwei Vertreter der Verbände der öffentlichen Krankenhausträger,

    • zwei Vertreter der Verbände der kirchlichen Krankenhausträger,

    • ein Vertreter der Verbände der nichtkirchlichen freigemeinnützigen Krankenhausträger,

    • ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenhausträger und weitere drei bis sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen nicht derselben Trägergruppe angehören. Das Amt des Vorsitzenden wechselt in der Regel turnusmäßig zwischen den Vertretern der öffentlichen und der nichtöffentlichen Träger. Eine Wiederwahl ist möglich.

  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft -soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist -nach den Bestimmungen der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. An den Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer (§ 7) mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und sowohl die öffentliche als auch die nichtöffentliche Trägergruppe vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse gegen ein gemeinsames Votum entweder der Vorstandsmitglieder der öffentlichen Trägergruppierung oder der kirchlichen Trägergruppierung kommen nicht zustande. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

  6. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus oder wird die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder in dieser Zeit erhöht, erfolgen für die zu besetzenden Vorstandssitze Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

  7. Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter vertreten gemeinsam die Krankenhausgesellschaft im Rechtsverkehr. Der Vorstand kann den Geschäftsführer für einzelne Geschäfte oder bestimmte Gruppen von Geschäften zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigen.

 

§ 7  -  Geschäftsführung

  1. Für die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.

  2. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Er führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Vollmachten und Aufträge, leitet die Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

 

§ 8  -  Fachausschüsse

  1. Zur Beratung von Krankenhausfragen und zur Unterstützung des Vorstandes werden Fachausschüsse unter Berücksichtigung der Trägerpluralität gebildet. Der Vorstand leitet im Rahmen seiner Zuständigkeit deren Bildung ein und beruft die Mitglieder.
    Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis der Beratungen berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse dem Vorstand.

 

§ 9  -  Auflösung

Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft obliegt dem Vorstand die Liquidation. Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 10  -  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


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