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§ 1 - Name und Sitz
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Die Vereinigung führt den Namen "Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V." (nachfolgend Krankenhausgesellschaft) und ist der
Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern im Sinne des SGB V und ihrer Verbände im
Land Brandenburg.
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Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Potsdam.
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Die Krankenhausgesellschaft als Landesverband ist Mitglied der
Deutschen Krankenhausgesellschaft.
§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
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Die Krankenhausgesellschaft hat insgesamt folgende Aufgaben:
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auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane,
bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung
durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur hinzuwirken;
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die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser zu vertreten sowie den
Austausch von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens zu
fördern;
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Stellungnahmen zu Krankenhausfragen zu erarbeiten und gegenüber dem
Landtag, der Regierung, den zuständigen Ministerien, Behörden und anderen Institutionen
abzugeben;
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den Landtag, die Regierung, die zuständigen Ministerien, Behörden
und andere Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von das Krankenhauswesen
betreffenden Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften zu beraten;
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Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, insbesondere die gesetzlich
vorgeschriebenen, bei Verhandlungen und Verträgen mit Krankenkassen und Verbänden;
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die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im
Krankenhauswesen zu informieren und sie in Grundsatzfragen zu beraten;
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die Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser zu unterstützen.
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Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
im Interesse der Allgemeinheit liegende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Krankenhausgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. An Mitglieder des Vorstandes der Krankenhausgesellschaft
können angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden.
§ 3 - Mitglieder
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Als Mitglieder können der Krankenhausgesellschaft Träger von
Krankenhäusern und ihre Verbände im Land Brandenburg angehören.
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Der Antrag auf Aufnahme in der Krankenhausgesellschaft muss
schriftlich gestellt werden und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und
muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September eines Jahres erklärt werden.
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wenn ein Mitglied keine Krankenhäuser mehr betreibt oder
vertritt.
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Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss. Hierüber
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das
Recht, vor der Entscheidung gehört zu werden. Der Ausschluss ist nur möglich bei
ernstlichen Verstößen gegen diese Satzung, vor allem gegen den Zweck der Gesellschaft,
und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
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Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der
Krankenhausgesellschaft.
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Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen, die Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft und die Beratung durch die
Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der
Krankenhausgesellschaft zu unterstützen und den im Rahmen dieser Satzung gefassten
Beschlüssen nachzukommen. Sie sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen der
Gesellschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Das gilt nicht für die Verbände nach § 3 Abs. 1. In Ausnahmefällen kann der Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung von den
beitragspflichtigen Mitgliedern neben dem Beitrag eine Umlage zur Deckung von
Sonderausgaben erheben; dies gilt insbesondere für außerordentliche Ausgaben aufgrund
von Umlagen der Deutschen Krankenhausgesellschaft bei ihren Mitgliedern.
§ 4 - Organe
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Organe der Krankenhausgesellschaft sind die Mitgliederversammlung
(§ 5) und der Vorstand (§ 6).
§ 5 - Mitgliederversammlung
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Jeder Träger von Krankenhäusern hat für jedes wirtschaftlich
selbständige Krankenhaus je eine Stimme. Je eine Stimme haben ebenfalls die Verbände der
Krankenhausträger. Die Träger von Krankenhäusern können die ihnen zustehenden
Stimmrechte auf einen Verband übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Jedes
Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter und
benennt diesen der Krankenhausgesellschaft unter gleichzeitiger Angabe der Stimmrechte.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Krankenhausgesellschaft. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der
Krankenhausgesellschaft entsprechend der Zweckbestimmung gem. § 2 wahrzunehmen sind;
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Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der
Jahresrechnung;
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Entlastung des Vorstandes;
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Festlegung des Bemessungsverfahrens für die Mitgliedsbeiträge und
deren Festsetzung;
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Wahl des Vorstandes;
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Wahl des Rechnungsprüfers;
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Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
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Beschlussfassung über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft;
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Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine
Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das mindestens von einem Viertel
der Mitglieder oder einer Trägergruppe beantragt oder vom Vorstand beschlossen wird. Zu
einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. -
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des
Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen
vertreten.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Ein
Beschluss kommt nicht zustande, wenn die Gesamtheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Vertreter öffentlicher Krankenhäuser oder die Gesamtheit der an der Abstimmung
teilnehmenden Vertreter nicht öffentlicher Krankenhäuser dagegen stimmt. Abweichend von
Satz 1 bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse nach § 3 Abs. 4
einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung vertretenen stimmen. Beschlüsse
über die Auflösung der Landeskrankenhausgesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Stimmen nach § 5 Abs. 1.
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Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben,
ist zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. In dieser können ohne Rücksicht auf
die Zahl der vertretenen Stimmen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt analog.
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 6 - Vorstand
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Der Vorstand der Krankenhausgesellschaft besteht aus mindestens neun
und höchstens 12 Mitgliedern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Anzahl ist von der
Mitgliederversammlung festzulegen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.
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Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:
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zwei Vertreter der Verbände der öffentlichen
Krankenhausträger,
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zwei Vertreter der Verbände der kirchlichen
Krankenhausträger,
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ein Vertreter der Verbände der nichtkirchlichen
freigemeinnützigen Krankenhausträger,
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ein Vertreter des Verbandes der privaten
Krankenhausträger und weitere drei bis sechs Mitglieder, die von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei
Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen nicht derselben
Trägergruppe angehören. Das Amt des Vorsitzenden wechselt in der Regel turnusmäßig
zwischen den Vertretern der öffentlichen und der nichtöffentlichen Träger. Eine
Wiederwahl ist möglich.
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Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft -soweit
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist -nach den Bestimmungen der Satzung und Beschlüssen
der Mitgliederversammlung. An den Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer (§ 7)
mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder und sowohl die öffentliche als auch die nichtöffentliche Trägergruppe
vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse gegen ein gemeinsames Votum entweder der Vorstandsmitglieder der
öffentlichen Trägergruppierung oder der kirchlichen Trägergruppierung kommen nicht
zustande. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Wahlperiode aus oder wird die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder in dieser Zeit
erhöht, erfolgen für die zu besetzenden Vorstandssitze Nachwahlen durch die
Mitgliederversammlung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
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Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter vertreten gemeinsam die
Krankenhausgesellschaft im Rechtsverkehr. Der Vorstand kann den Geschäftsführer für
einzelne Geschäfte oder bestimmte Gruppen von Geschäften zur Vertretung der Gesellschaft
bevollmächtigen.
§ 7 - Geschäftsführung
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Für die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren
Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand eine
Geschäftsstelle ein.
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Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Er führt die laufenden
Geschäfte im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Vollmachten und Aufträge, leitet die
Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter der
Geschäftsstelle.
§ 8 - Fachausschüsse
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Zur Beratung von Krankenhausfragen und zur Unterstützung des
Vorstandes werden Fachausschüsse unter Berücksichtigung der Trägerpluralität gebildet.
Der Vorstand leitet im Rahmen seiner Zuständigkeit deren Bildung ein und beruft die
Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an den Sitzungen der
Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis der Beratungen berichten die Vorsitzenden
der Fachausschüsse dem Vorstand.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft obliegt dem
Vorstand die Liquidation. Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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